Meldepflicht

Meldepflicht
I. Verwaltungsrecht:Gesetzlich geregelt durch das Melderechtsrahmengesetz (MRRG) i.d.F. vom 19.4.2002 (BGBl I 1342) m.spät.Änd. als Rahmengesetz und landesrechtliche Vorschriften.
- 1. Allgemein: M. besteht beim Bezug in eine und beim Auszug aus einer Wohnung. Der Wohnungsgeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Durch Landesrecht können Ausnahmen von der M. zugelassen werden.
- 2. Sonderregelungen für die M. von Binnenschiffern und Seeleuten, für die Unterkunft in Beherbergungsstätten sowie für Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Krankenhäusern, Pflegeheimen u.Ä.
- 3. Die Meldebehörden führen ein Melderegister und unterstehen dem Meldegeheimnis.
II. Steuerrecht:1. Für die Begründung eines steuerlichen  Wohnsitzes ist die Erfüllung der verwaltungsrechtlichen M. nur ein Indiz, aber nicht notwendige Voraussetzung.
- 2. M. gegenüber dem Finanzamt besteht u.a. für die Eröffnung eines Betriebs; auch nachträgliche Erkenntnis unrichtiger steuerverkürzender Steuererklärungen muss dem Finanzamt gemeldet werden (§§ 138, 153 AO).
- Vgl. auch  Anzeigepflicht.

Lexikon der Economics. 2013.

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